Allgemeine Geschäftsbedingungen der Heyd-Messzeuge GmbH

Bitte beachten Sie unseren Mindestauftragswert in Höhe von 25,-- € netto.

§ 1 Geltung der Bedingungen

1. Alle Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Entgegenstehenden Bedingungen des Kunden wird hiermit und schon jetzt widersprochen.

2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen und überhaupt sämtliche Erklärungen der Heyd-Messzeuge GmbH und auch des Vertragspartners sind nur bei Einhaltung von Schriftform wirksam. Das gilt auch für einen Verzicht auf diese Schriftformklausel.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss

1. Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag gilt erst dann als zustande gekommen, wenn das Angebot schriftlich bestätigt wird.

2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

§ 3 Preise

1. Die Heyd-Messzeuge GmbH ist an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in jeweiliger Höhe.

2. Erfolgt die Lieferung später als 90 Tage nach Vertragsschluss, kann die Heyd-Messzeuge GmbH nach ihrem Ermessen veränderte Preise verlangen. Werden die Preise um 15 % oder mehr erhöht, hat der Kunde innerhalb einer Ausschlussfrist von 10 Tagen ab Zugang des Verlangens nach erhöhten Preisen das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Nimmt er dieses Recht nicht wahr, ist der höhere Preis vereinbart.

3. Falls der Heyd-Messzeuge GmbH nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die die Bonität des Vertragspartner nachhaltig beeinflussen, kann sie nach ihrer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Vorkasse verlangen.

§ 4 Versand, Verpackung

1. Alle Preise verstehen sich ab Ostfildern. Die übliche Verpackung ist nicht im Preis enthalten.

2. Der Versand aller Waren erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Soll die Ware auf Verlangen des Käufers in das Zoll Ausland exportiert werden, übernimmt der Käufer die Gefahr für den Versand.

3. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware zwecks Versendung das Lager der Heyd-Messzeuge GmbH verlassen hat.

§ 5 Lieferzeiten

1. Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

2. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder auf Grund von Ereignissen, die der Heyd-Messzeuge GmbH die Produktion wesentlich erschweren oder unmöglich machen (beispielsweise Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, Feuerschäden oder Zufuhrbehinderungen der Heyd-Messzeuge GmbH auf Grund dieser Umstände) hat die Heyd-Messzeuge GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen sie vielmehr, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder nach ihrer Wahl wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

3. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate andauert, ist der Kunde nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten.

4. Im Übrigen hat der Kunde bei Lieferverzug eine Nachfrist von mindestens 3 Wochen zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann er vom Vertrag insoweit zurücktreten, als die Ware nicht bis zum Fristablauf auch teilweise hergestellt und als Versand bereit gemeldet ist.

5. Die Heyd-Messzeuge GmbH ist zur Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

§ 6 Gewährleistungsansprüche

1. Der Kunde hat gelieferte Ware zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich, spätestens fünf Tage nach Eingang am Bestimmungsort schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung zu rügen.

2. Der Heyd-Messzeuge GmbH muss Gelegenheit gegeben werden, den gerügten Mangel zu überprüfen.

3. Bei von Heyd-Messzeuge GmbH zu vertretenden Material- oder Ausführungsfehlern kann diese nach ihrer Wahl den Mangel kostenlos beseitigen oder Ersatz liefern. Ist sie zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, gerät sie damit in Verzug oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Wandelung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder eine entsprechende Herabsetzung des Preises (Minderung) zu verlangen. Weitergehende Ansprüche des Kunden - gleich aus welchen Rechtsgründen - insbesondere Anspruch auf Ersatz für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, soweit nicht nachfolgend etwas anderes vereinbart ist. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften haftet Heyd-Messzeuge GmbH insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Besteller gerade gegen den eingetretenen Schaden abzusichern.

4. Sechs Monate nach Eingang der Ware beim Kunden können Gewährleistungsansprüche nicht mehr erhoben werden.

5. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten unbeschadet der Rechtsnatur der Ansprüche nicht in den Fällen, in denen die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf fahrlässiger Verletzung von Kardinal- oder vertragswesentlichen Pflichten unserer Geschäftsleitung oder unserer leitenden Angestellten beruht.

6. Übernimmt Heyd-Messzeuge GmbH die vertragliche Verpflichtung, ihre Produkte auf das Vorliegen bestimmter Eigenschaften zu untersuchen, so haftet sie für jedes Verschulden, jedoch nur, wenn der Schaden darauf zurückzuführen ist, dass sie die Prüfvorschriften des Bestellers nicht beachtet hat.

7. Haftungsausschlüsse nach diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

8. Gewährleistungsansprüche gegen die Heyd-Messzeuge GmbH stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.

9. Die Weitergabe der Ware an Dritte gilt im Verhältnis zu Heyd-Messzeuge GmbH als vorbehaltlose Annahme.

§ 7 Menge, Toleranzen

1. Die Auftragsmenge gilt ohne besondere Vereinbarung über die Zulässigkeit von Abweichungen nur als ungefähre Menge. Abweichungen von bis zu 10% sind zulässig und bei der Vergütung zu berücksichtigen.

2. Produktionsbedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Gewichten und Farbtönen sind im Rahmen handelsüblicher Toleranzen zulässig.

3. Heyd-Messzeuge GmbH behält sich das Recht vor, jederzeit technisch oder wirtschaftliche sinnvolle Konstruktionsänderungen auch dann vorzunehmen, wenn der Vertrag über die betreffenden Waren bereits abgeschlossen ist.

4. Für übersandte Muster und Vorlagen wird bei Verlust, Beschädigung oder Bruch kein Ersatz geleistet.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Heyd-Messzeuge GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Ansprüche vor. Dies gilt auch dann, wenn der Preis für bestimmte, vom Kunden bezeichnete Lieferungen bezahlt ist.

2. Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltsgut oder auf abgetretene Forderungen hat der Kunde unverzüglich mitzuteilen. Kosten von Interventionen trägt der Kunde, wenn der Dritte diese Kosten nicht erstattet.

3. Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Gegenstände durch den Kunden wird stets für Heyd-Messzeuge GmbH vorgenommen. Werden die gelieferten Gegenstände mit anderen, Heyd-Messzeuge GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder verbunden, so erwirbt sich Heyd-Messzeuge GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstände.

4. Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; anderweitige Verfügungen sind ihm untersagt. Er tritt an Heyd-Messzeuge GmbH jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar, unabhängig davon, ob der gelieferte Gegenstand ohne, oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, Heyd-Messzeuge GmbH nicht gehörenden Gegenstände veräußert, oder wird sie bei Ausführung von Werkverträgen als Stoff verwendet, dann erfasst die Abtretung nur den dem Miteigentum entsprechenden Erlösanteil. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Heyd-Messzeuge GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Heyd-Messzeuge GmbH wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist das der Fall, kann Heyd-Messzeuge GmbH verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug geforderten Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen auslegt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Soweit zwischen dem Kunden und dessen Abnehmern ein Kontokorrentverhältnis nach § 355 HGB besteht, bezieht sich die vom Kunden im Voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Kunden auf den dann vorhandenen Saldoüberschuss.

5. Übersteigt der Wert der Heyd-Messzeuge GmbH gegebenen Sicherheiten deren Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, ist sie auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die vorgenannten Sicherheiten insoweit nach ihrer Wahl freizugeben.

§ 9 Zahlung

1. Zahlungen haben innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu erfolgen. Zahlt der Kunde jedoch innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum, kann er ein Skonto von 2 % abziehen.

2. Ein Zurückbehaltungsrecht oder das Recht zur Aufrechnung hat der Kunde nur, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Das gilt auch für Minderungen.

3. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Heyd-Messzeuge GmbH berechtigt, die noch unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zurückzunehmen. In der Ausübung dieses Rechts gilt kein Rücktritt vom Vertrag.

4. Tritt der Kunde unberechtigt von einem bereits erteilten Auftrag zurück, kann Heyd-Messzeuge GmbH Schadensersatz in Höhe von 50 % des vereinbarten Preises verlangen, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass ein geringer Schaden entstanden ist.

§ 10 Spezialwerkzeuge, Musterschutz

a) Spezialwerkzeuge bleiben in unserem Eigentum, auch wenn der Besteller sich an den Kosten beteiligt hat.
b) In Bezug auf patent-, muster- und markenrechtlichen Schutz erfolgt die Annahme und Ausführung des Auftrags auf Gefahr und unter Haftung des Bestellers.

Er übernimmt die Haftung dafür, dass durch die Verwendung der von ihm zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Mustern und sonstigen Vorlagen Rechte Dritter nicht berührt werden. Werden gegen Heyd-Messzeuge GmbH deswegen Ansprüche erhoben, wird der Besteller Heyd-Messzeuge GmbH von diesen Ansprüchen auf erste Anforderung freistellen.

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ist Ostfildern.

3. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeit ist Ostfildern.

4. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bedingung tritt eine andere, wirksame Bedingung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bedingung möglichst nahe kommt.

5. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Vollkaufleuten.








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